Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB´s)

I. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von der PRÜFERT-HV (nachstehend kurz "Verkäufer" genannt) abgegebenen Angebote, mit ihr abgeschlossener Kauf- und Lieferverträge betreffend Kraftfahrzeuge, Anhänger, Containern, Aufbauten sowie erbrachten Serviceleistungen. Unsere Angebote richten sich ausschließlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. Unternehmen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
    Verbraucher gehören ausdrücklich nicht zum Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

II. Bestellungen

  1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens 4 Wochen gebunden. Der Kauf- und Liefervertrag (nachstehend Kaufvertrag) ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Liefergegenstandes (nachstehend Kaufgegenstand genannt) innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer verpflichtet sich, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.
  2. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsveränderungen.
  3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Lieferwerk ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Überführungskosten) werden zusätzlich berechnet. Barzahlungsrabatt, Skonti oder mündliche Absprachen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
  2. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers. Bei Lieferung innerhalb der 4 Monate gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Änderungen der Umsatzsteuer berechtigen beide Teile zur entsprechenden Preisanhebung.
  3. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung oder einer anderen Abrechnungsunterlage zur Zahlung fällig.
  4. Die Kosten und Gefahren der Überführung, insbesondere für Transportsicherung, Fracht, Verladung und Zoll gehen zu Lasten des Käufers.
  5. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Ab Fälligkeit kann der Verkäufer Zinsen in Höhe von 9% Punkten über dem jeweils geltenden Basiszins zzgl. Umsatzsteuer gemäß § 288 BGB verlangen.
    Abweichend von § 286 Abs. 3 BGB kommt der Käufer bereits vor Ablauf 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, wenn er gemahnt worden ist.
  6. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur mit unbestrittenen und/ oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis bestehen.

IV. Lieferungen und Lieferverzug

  1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich zu fixieren. Lieferfristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung oder falls eine noch offen gebliebene Einigung über die Art der Ausführung erst später erfolgt, mit diesem Zeitpunkt.
    Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
  2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Käufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Als angemessen wird eine Frist von 4 Wochen betrachtet. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug, es sei denn, der Verkäufer hat diesen nicht zu vertreten. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
  3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Ziffer 2.) dieses Abschnitts genannten 4 Wochenfrist eine angemessene Frist zur Nachlieferung setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
    Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, so sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann nur bei nachzuweisendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesem Fällen ausgeschlossen.
  4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug, jedoch ist dem Verkäufer im Falle eines Lieferverzuges eine angemessene Nachfrist zu setzen.
  5. Bei unverschuldetem Unvermögen des Verkäufers oder seiner Lieferanten sowie bei höherer Gewalt und anderen außerhalb des Machtbereichs des Verkäufers oder dessen Lieferanten liegenden Tatsachen, wie eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer oder seine Lieferanten vorübergehend oder dauerhaft daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in – Ziffern 1-3 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
  6. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
    Andere Rücktrittrechte bleiben unberührt.
  7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.
  8. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummer gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
  9. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistung, Gewichte, Betriebsverbrauch, Betriebskosten, Geschwindigkeit usw. sind als annähernd zu bezeichnen. Eine Zusicherung oder Garantie ist damit nicht verbunden. Das betrifft sowohl den Fahrzeugunterbau, wie den vom Verkäufer hergestellten Fahrzeugaufbau oder dessen Container.

V. Abnahme

Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab dem auf den in der Übernahmeinformation genannten Bereitstellungstag abzunehmen.
Im Fall der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinem gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der  Verkäufer Schadenersatz so beträgt dieser 15% des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

VI. Eigentumsvorbehalt/ Sicherungseigentum

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
  2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Forderungen des das Geschäft vermittelnden Vertreters des Verkäufers aus Vorlage oder Finanzierung des Kaufpreises. Soweit derartige Forderungen des Vertreters bestehen ist der Verkäufer nach Befriedigung seiner eigenen Forderungen berechtigt, den Kaufgegenstand dem Vertreter zu übereignen.
  3. Ist der Verkäufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
  4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
  5. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat  und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht.
  6. Ist der Käufer Aufbauhersteller, tritt er seine Forderungen aus dem Weiterverkauf schon jetzt an den Verkäufer jeweils in Höhe des Kaufpreisanspruchs des Verkäufers für den weiter verkauften Gegenstand ab. Der Käufer ist bis auf Widerruf zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, erlischt die Einzugsermächtigung auch ohne ausdrücklichen Widerruf. Der Verkäufer ist im Umfang der jeweiligen unanfechtbaren Kaufpreistilgung zur Rückabtretung verpflichtet.
  7. Liefert der Verkäufer Aufbauten, die derart mit Umbau und/ oder dem Fahrzeug verbunden sind, dass sie nicht zum Lösen von Schrauben- und Bolzenverbindungen abgenommen werden können oder liefert Zubehör so gilt folgendes:
    Wenn das für die Montage des Aufbaues bestimmte Fahrzeug im Eigentumsvorbehalt- oder  Sicherheitseigentum eines Dritten steht- hat der Käufer dafür  zu sorgen, dass dem Verkäufer Vorbehaltseigentum bzw. Sicherungsmiteigentum eingeräumt wird. Er hat dazu eine schriftliche Erklärung des Dritten beizubringen. Der Verkäufer erhält das alleinige Vorbehaltsrecht oder Sicherungseigentum, sobald das Recht des Dritten endet. Der Käufer hat dann sicherzustellen, dass dem Verkäufer die Fahrzeugpapiere durch den Dritten ausgehändigt werden. Der Verkäufer ist auch berechtigt, sich zur Sicherung dieser Rechte unmittelbar mit dem Dritten in Verbindung zu setzen.
  8. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer das Sicherheitseigentum an dem gesamten Fahrzeug einschließlich Aufbauten zu übertragen und während der Dauer des Sicherungseigentums im Verhältnis zum Verkäufer das Fahrzeug lediglich leihweise zu  nutzen.
  9. Die Sicherungsübereignung und die Vereinbarung des Leihverhältnisses sind vollzogen, sobald das Fahrzeug dem Käufer zwecks Übernahme aushändigt wird unter Zurückhaltung der jeweiligen Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil II).
  10. Solange Eigentumsvorbehalt bzw. Sicherungseigentum des Verkäufers besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht möglich.
  11. Wird der Gegenstand/ die Warte vor Zahlung des Kaufpreises vom Käufer mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers weiter veräußert, so wird die Kaufpreisforderung mit dem Weiterveräußerungsvertrag gegen den dritten Erwerber an den Verkäufer abgetreten, so dass der Verkäufer seine Rechte unmittelbar gegen den Dritten geltend machen kann.
  12. Während er Dauer des Eigentumsvorbehaltes oder Sicherungseigentums ist das Fahrzeug vom Käufer zu versichern und zwar durch Abschluss einer Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung mit der Maßgabe, dass dem Verkäufer Rechte aus dieser Versicherung zustehen. Der Käufer tritt die Rechte aus diesen Versicherungen an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt. Der Käufer hat die Versicherungen dem Verkäufer unaufgefordert spätestens 4 Wochen nach Übernahme des Fahrzeuges unaufgefordert nachzuweisen.
  13. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, auf Kosten des Käufers diese Versicherungen abzuschließen. Die Kosten dafür hat der Käufer dem Verkäufer zu erstatten.
  14. Im Schadensfall gezahlte Versicherungsleistungen sind in vollem Umfang für die Instandsetzung des Fahrzeuges zu verwenden. Im Fall des Totalschadens sind die Leistungen des Versicherers an den Verkäufer zu leisten, der diese wiederum zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten einsetzt. Ein etwaiger Mehrbetrag steht dem Käufer zu.
  15. Der Käufer ist verpflichtet, das Fahrzeug während  der Dauer des Eigentumsvorbehaltes oder Sicherungseigentums des Verkäufers in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, erforderliche Instandsetzungen unverzüglich und zwar abgesehen von Notfällen in der Werkstatt des Verkäufers oder einer vom Verkäufer anerkannten Werkstatt/ Firma ausführen zu lassen.

VII. Zahlungsverzug

  1. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet.  Auf Wunsch  des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT) oder der DEKRA den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.
  2. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritte vertraglich eine Nutzung einräumen.

VIII. Sachmängel/ Gewährleistung

  1. Nachstehende Gewährleistungsbedingungen gelten für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die der Verkäufer in eigenem Namen liefert sowie von ihm hergestellte Fahrzeugaufbauten und durchgeführte Reparaturen.
  2. Für nicht selbst hergestellte oder reparierte Teile und Fremdleistungen beschränkt sich die Gewährleistung des Verkäufers darauf, seine Ansprüche gegen Lieferanten oder Subunternehmer wegen etwaiger Mängel abzutreten und den Käufer auf die direkte Geltendmachung dieser Ansprüche zu verweisen.
  3. Für den Fall des Fehlschlagens der gegen Dritte gerichteten Gewährleistungsansprüche tritt der Verkäufer in die Gewährleistung ein, es sei denn, dass die von ihm nicht selbst hergestellten oder reparierten Teile und Fremdleistungen vom Käufer selbst stammen.
  4. Die Gewährleistung für Neufahrzeuge beträgt ein Jahr.
  5. Bei Fremdaufbauten, die Gegenstand des Kaufvertrages sind, hat sich der Käufer wegen Nachbesserung zunächst an den Aufbauhersteller zu wenden. In gleicher Weise hat sich der Käufer wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers an Reifen, Kühlgeräten, Bremsstellen, Ladebordwänden, Achsen und Achsaggregaten zunächst an den Hersteller oder einen von ihm anerkannten Betrieb zu wenden.
  6. Nachbesserungsansprüche gegenüber dem Verkäufer hat der Käufer nur, wenn der Hersteller nicht innerhalb angemessener Frist nachbessert.
  7. Gewährleistungsansprüche müssen unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich geltend gemacht werden. Instandsetzungsarbeiten müssen grundsätzlich beim Verkäufer selbst durchgeführt werden, es sei denn der Verkäufer teilt dem Kunden ausdrücklich mit, dass die Arbeiten in einer anderen, vom Verkäufer anerkannten Werkstatt/ Firma durchgeführt werden dürfen. Die Werkstattkosten werden mit einem anderen Stundensatz von derzeit 45,00 € angesetzt. Es werden ausschließlich die Richtzeiten des Verkäufers anerkannt. Bei Reparaturen im Ausland werden die jeweiligen durchschnittlichen Werkstattkosten des jeweiligen Landes gesetzt,  höchstens jedoch derzeit 45,00 €.
  8. Der Verkäufer gewährleistet für seine Lieferungen und Reparaturen eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Qualität. Die  Gewährleistung beginnt am Tag der Auslieferung des Kaufgegenstandes oder des reparierten Gegenstandes an den Käufer.
  9. Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl des Verkäufers auf Ersatz oder Reparatur derjenigen Teile, bei dem ein Fehler im Werkstoff oder der Werkarbeit vorliegt. Teile, die ersetzt werden, sind dem Verkäufer vorzulegen. Ausgebaute Teile gehen in sein Eigentum über.
  10. Kosten, die im Zusammenhang mit Ein und Ausbau von Teilen und deren Versand entstehen, gehen zu Lasten des Verkäufers. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der Reparatur auszubauende  Teile infolge von Alterung und Verschleiß  nicht mehr eingebaut werden können, gegen zu Lasten des Käufers.
  11. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurück treten.
  12. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn dem Lieferanten hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung gewährt wurde ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung ermöglich ist, wenn sie vom Lieferanten verweigert oder unzumutbar wird, wenn begründete Zweifel an der Erfolgsaussicht bestehen oder wenn Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
  13. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer den Mangel dem Verkäufer nicht unverzüglich nach deren Feststellung anzeigt und dem Verkäufer der Kaufgegenstand nicht unverzüglich zum Zweck der Nachbesserung zugesandt wird. Unverzüglich heißt in diesem Zusammenhang innerhalb einer Woche nach Feststellung des Mangels.
    Darüber hinaus entfällt die Gewährleistung, wenn der Kaufgegenstand oder die reparierte Sache von einem Dritten ohne Genehmigung des Verkäufers verändert worden ist.
    Der Käufer riskiert den Verlust der Gewährleistungsrechte, wenn er den Kaufgegenstand nicht entsprechend der Hinweise des Verkäufers behandelt bzw. eine unsachgemäße Sachbehandlung vorliegt und/oder eine Überschreitung des nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung betreffend des zulässigen Gesamtgewichts oder des Achsdruckes oder der dem Vertrag zugrunde liegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird und eine kausaler Zusammenhang besteht.
  14. Bei Verdacht der Verletzung v.g. Bestimmungen ist der Verkäufer berechtigt, ein Sachverständigengutachten über z.B. die DEKRA einzuholen.
  15. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Das gilt auch für Beschädigung, Lagerung- und Korrosionsschäden, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.
  16. Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließende Regelungen zur Gewährleistung und schließen weitere Rechte aus. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
  17. Für Lieferungen von Gebrauchtfahrzeuge wird die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen.

IX. Übernahmebedingungen

  1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb einer Woche nach Anzeige der Bereitstellung das Fahrzeug mit fertigem Aufbau und Einbau am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen. Er kann dazu  eine Probefahrt durchführen. Macht der Käufer von seinem Recht, das Fahrzeug zu prüfen innerhalb der Frist keinen Gebrauch, wird der Verkäufer den Käufer schriftlich eine nochmalige Frist von einer Woche setzen und ihn darauf hinweisen, dass er auf dieses Recht, eine Probefahrt durchzuführen verzichtet, wenn er sich nicht innerhalb dieser Frist beim Verkäufer meldet. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist darf ein Verzicht auf dieses Recht angenommen werden.
  2. Fahrzeuge nebst  Aufbauten  gelten dann mit Übergabe an den Käufer oder seinen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert. Auf diese Folgen wird der Käufer mit der Bereitstellungsanzeige ausdrücklich hingewiesen.
  3. Wird das Fahrzeug bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme durch den Käufer oder seinen Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug nebst Aufbauten entstandene Schäden, wenn diese vom ihm schuldhaft verursacht worden sind. Die Haftung ist begrenzt auf den Anteil der jeweiligen Selbstbeteiligung des versicherten Fahrzeuges. Dieser Beträgt 1000,00 EUR.
  4. Bleibt der Käufer nach der Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahmen des Fahrzeuges länger als vierzehn Tage in Verzug,  ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer ernsthaft und endgültig die Abnahme  verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung nicht imstande ist.
  5. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 20% des Kaufpreises/ Werklohnes ohne Umsatzsteuer.
  6. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Diese Berechtigung kann nur durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Macht der Verkäufer von diesen Rechten keinen Gebrauch, so kann er unbeschadet seines sonstigen Rechts über seinen Liefergegenstand frei verfügen oder an dessen Stelle binnen angemessener Frist von 14 Tagen einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

X. Haftung

  1. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Vertretern, Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sowie Betriebsangehörigen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt und keine wesentlichen Vertragsverpflichten verletzt wurden, Schäden aus Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind oder Ansprüche nach dem  Produkthaftungsgesetz berührt sind. Für durch leichte Fahrlässigkeit entstandene Schäden haftet der Verkäufer nicht. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wie solche, die der Kaufvertrag dem Verkäufer seinem Inhalt und Zweck nach auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages erst ermöglicht und auf derer Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine  vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Nicht ersetzt werden Wertminderungen des Vertragsgegenstandes, entgangene Nutzungen, insbesondere Mietfahrzeugkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalte sowie Ladung.
  2. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für Schadensansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings  nur insoweit als Ersatz von unmittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Gefahren absichern soll.
  3. Unabhängig vom Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffenheitsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

XI. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten  einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist Gerichtsstand ausschließlich der Sitz des Verkäufers. Dies gilt auch, wenn der Käufer seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Grundsätzlich gilt in allen Fällen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.